__ Zusatzstrafe Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Taten begangen, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 wegen Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung und Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen und einer Busse verurteilt wurde (pag. 3993 f.). Zudem wird für die beiden Hausfriedensbrüche auch eine Geldstrafe (als Gesamtstrafe) ausgesprochen, weshalb gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Es ist von der hier auszufällenden Strafe von 66 Tagessätzen auszugehen.