29.2.6 K.________ Zusatzstrafe Die Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Tat vom BN.________(Datum) begangen, bevor sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. September 2018 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen und einer Busse verurteilt wurde. Zudem wird für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs auch eine Geldstrafe ausgesprochen, weshalb gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Es ist von der hier auszufällenden Strafe von 45 Tagessätzen auszugehen.