Der Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 27 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 810.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Mai 2019, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 29.2.6 K.________ Zusatzstrafe