108 und einer Busse verurteilt wurde (pag. 3987 f.). Zudem wird für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs auch eine Geldstrafe ausgesprochen, weshalb gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Es ist von der hier auszufällenden Strafe von 40 Tagessätzen auszugehen. Diese Strafe ist um die bereits im Strafbefehl vom 10. Mai 2019 ausgesprochene Grundstrafe von 40 Tagessätzen zu erhöhen. Die Kammer asperiert 27 Tagessätze.