Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 29.2.5 I.________ Zusatzstrafe Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Tat vom BN.________(Datum) begangen, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Mai 2019 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach) und Beschimpfung (mehrfach) zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen