Zudem wird für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs auch eine Geldstrafe ausgesprochen, weshalb gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Es ist von der hier auszufällenden Strafe von 40 Tagessätzen auszugehen. Diese Strafe ist um die bereits im Strafbefehl vom 1. Oktober 2018 ausgesprochene Grundstrafe von 15 Tagessätzen zu erhöhen. Die Kammer asperiert 10 Tagessätze. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 15 Tagessätzen abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 35 Tagessätzen ergibt. Höhe des Tagessatzes Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (pag