aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 29.2.4 G.________ Zusatzstrafe Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Tat vom BN.________(Datum) begangen, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. Oktober 2018 wegen Hinderung einer Amtshandlung und Tätlichkeiten zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse verurteilt wurde (pag. 3985 f.). Zudem wird für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs auch eine Geldstrafe ausgesprochen, weshalb gemäss Art.