Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 4042 ff.; steuerbares Jahreseinkommen von CHF 20'000 bzw. 25'000.00) erachtet die Kammer eine Tagessatzhöhe von CHF 60.00 als angemessen. Konkretes Strafmass, Strafvollzug und Anrechnung der Polizeihaft Der Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 37 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 2'220.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. August 2020, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.