49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Es ist von der hier auszufällenden Strafe von 40 Tagessätzen auszugehen. Diese Strafe ist um die bereits im Strafbefehl vom 12. August 2020 ausgesprochene Grundstrafe von 8 Tagessätzen zu erhöhen. Die Kammer asperiert 5 Tagessätze. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 8 Tagessätzen abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 37 Tagessätzen ergibt. Höhe des Tagessatzes Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (pag