__ Zusatzstrafe Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Tat vom BN.________(Datum) begangen, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. August 2020 wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und wegen Missachtung der Massnahmen i.S. der COVID-19-Verordnung 2 zu einer bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen und einer Busse verurteilt wurde (pag. 3981 f.). Zudem wird für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs auch eine Geldstrafe ausgesprochen, weshalb gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden ist.