Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Für die Bestimmung der schwersten Straftat gilt auch in diesem Kontext, dass es primär auf die abstrakte Strafandrohung ankommt (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 541). 29.1.2 Zur Höhe des Tagessatzes