105 29. Gesamtbeurteilung inkl. Zusatzstrafen, Tagessatzhöhe und Anrechnung der Polizeihaft 29.1 Allgemeine Grundlagen 29.1.1 Zur Zusatzstrafenbildung Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art.