47 aStGB für die Beschuldigten, bei denen bloss der Zeitablauf, nicht hingegen Wohlverhalten vorliegt). 27.16.5 Fazit In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Täterkomponenten erachtet die Kammer für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 67 Tagessätzen als angemessen. 28. Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt wie in Ziffer V.27.1.4 ausgeführt nicht vor. Weitere Ausführungen erübrigen sich.