dieser Umstand ist neutral zu werten. 27.16.4 Zeitablauf und Wohlverhalten Auch beim Beschuldigten AE.________ ist aufgrund des Zeitablaufs und des Wohlverhaltens seit der Tat (pag. 4022 f.) gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB eine Strafmilderung im Umfang von 5 Tagessätzen angezeigt (vgl. demgegenüber die Ausführungen in Ziff. V.27.1.4 zum geringeren Abzug gemäss Art. 47 aStGB für die Beschuldigten, bei denen bloss der Zeitablauf, nicht hingegen Wohlverhalten vorliegt).