104 Beschuldigten, bei denen bloss der Zeitablauf, nicht hingegen Wohlverhalten vorliegt). 27.15.5 Fazit In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Täterkomponenten erachtet die Kammer für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. 27.16 AE.________ 27.16.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte AE.________ weist eine Vorstrafe auf.