Eine erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist nicht ersichtlich; dieser Umstand ist neutral zu werten. 27.15.4 Zeitablauf und Wohlverhalten Auch bei der Beschuldigten AC.________ ist aufgrund des Zeitablaufs und des Wohlverhaltens seit der Tat (pag. 4021) gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB eine Strafmilderung im Umfang von 5 Tagessätzen angezeigt (vgl. demgegenüber die Ausführungen in Ziff. V.27.1.4 zum geringeren Abzug gemäss Art. 47 aStGB für die