Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen (pag. 4021) und auch aus der Einvernahme der Beschuldigten ergeben sich betreffend die persönlichen Verhältnisse keine Umstände, die sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würden (pag. 4256 f.). 27.15.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Beschuldigte AC.________ hat im Strafverfahren – wenn auch nicht ab Beginn weg – kooperiert und war bemüht, zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen, was sich im Umfang von 5 Tagessätzen strafmindernd auswirkt. 27.15.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist nicht ersichtlich;