47 aStGB für die Beschuldigten, bei denen bloss der Zeitablauf, nicht hingegen Wohlverhalten vorliegt). 27.14.5 Fazit In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Täterkomponenten erachtet die Kammer für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen. 27.15 AC.________ 27.15.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten AC.________ geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen (pag.