Aus der Einvernahme der Beschuldigten ergeben sich betreffend die persönlichen Verhältnisse keine Umstände, die sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würden (pag. 4260). Während die persönlichen Verhältnisse somit grundsätzlich neutral zu werten sind, wirkt sich die Vorstrafe im Umfang von 5 Tagessätzen leicht straferhöhend aus.