Eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich; dieser Umstand ist neutral zu werten. 27.13.4 Verfahrensdauer/Zeitablauf Beim Beschuldigten Y.________ kommt aufgrund des Nachtatverhalten keine Milderung wegen Zeitablaufs und Wohlverhalten in Betracht (Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB). Die insgesamt lange Verfahrensdauer ist aber im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 aStGB im Umfang von 2 Tagessätzen (und damit in geringerem Umfang als bei den Beschuldigten, welche sich seit der Tat zusätzlich wohlverhalten haben [vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst.