102 lich neutral zu werten sind, wirkt sich die Vorstrafe im Umfang von 5 Tagessätzen leicht straferhöhend aus. 27.13.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten im Strafverfahren kann grundsätzlich als korrekt bezeichnet werden. Sein wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, war er doch nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig kann aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden.