Aufrichtige Reue oder Einsicht konnten dementsprechend keine festgestellt werden. Der Beschuldigte hat während hängigen Verfahrens erneut delinquiert und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2018 wegen Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt (pag. 4016). Diese erneute Straffälligkeit während hängigen Verfahrens wirkt sich im Umfang von 2 Tagessätzen straferhöhend aus. 27.12.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich; dieser Umstand ist neutral zu werten. 27.12.4 Verfahrensdauer/