2016 wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt 101 (pag. 4013 ff). Aus der Einvernahme des Beschuldigten ergeben sich betreffend die persönlichen Verhältnisse keine Umstände, die sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würden (pag. 4258). Während die persönlichen Verhältnisse somit grundsätzlich neutral zu werten sind, wirken sich die Vorstrafen im Umfang von 10 Tagessätzen straferhöhend aus. 27.12.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren