Gleichzeitig kann aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnten dementsprechend keine festgestellt werden. Der Beschuldigte hat während hängigen Verfahrens erneut delinquiert und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 wegen Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung und Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt (pag. 4011 f.). Diese erneute und einschlägige Straffälligkeit während hängigen Verfahrens wirkt sich im Umfang von 2 Tagessätzen leicht straferhöhend aus. 27.11.3 Strafempfindlichkeit