100 Verhältnisse somit grundsätzlich neutral zu werten sind, wirken sich die Vorstrafen im Umfang von 10 Tagessätzen straferhöhend aus. 27.11.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten im Strafverfahren kann grundsätzlich als korrekt bezeichnet werden. Sein wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, war er doch nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig kann aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden.