gung bei öffentlicher Zusammenrottung und Landfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 52 Tagessätzen und einer Busse verurteilt (pag. 3999 ff.). Aus der Einvernahme des Beschuldigten ergeben sich betreffend die persönlichen Verhältnisse keine Umstände, die sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würden (pag. 4254). Während die persönlichen Verhältnisse somit grundsätzlich neutral zu werten sind, wirken sich die Vorstrafen im Umfang von 10 Tagessätzen straferhöhend aus. 27.10.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten im Strafverfahren kann grundsätzlich als korrekt bezeichnet werden.