Eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich; dieser Umstand ist neutral zu werten. 27.9.4 Verfahrensdauer/Zeitablauf Beim Beschuldigten Q.________ kommt aufgrund des Nachtatverhalten keine Milderung wegen Zeitablaufs und Wohlverhalten in Betracht (Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB). Die insgesamt lange Verfahrensdauer ist aber im Rahmen der Strafzu-