Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 18. Februar 2015 wegen Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen und einer Busse verurteilt (pag. 3969 f.). Aus der Einvernahme des Beschuldigten ergeben sich betreffend die persönlichen Verhältnisse keine Umstände, die sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würden (pag. 4253). Während die persönlichen Verhältnisse somit grundsätzlich neutral zu werten sind, wirken sich die Vorstrafen im Umfang von 5 Tagessätzen leicht straferhöhend aus. 27.9.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren