_ 27.9.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Das Vorleben des Beschuldigten gibt mit Ausnahme von zwei Vorstrafen zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte Q.________ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 10. Februar 2015 wegen versuchten einfachen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen und zu einer Busse verurteilt. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 18. Februar 2015 wegen Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen und einer Busse verurteilt (pag.