Gleichzeitig kann aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnten dementsprechend keine festgestellt werden. 27.8.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich; dieser Umstand ist neutral zu werten. 27.8.4 Zeitablauf und Wohlverhalten Auch beim Beschuldigten O.________ ist aufgrund des Zeitablaufs und des Wohlverhaltens seit der Tat (pag. 3995) gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB eine Straf-