27.7.5 Fazit In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Täterkomponenten erachtet die Kammer für die beiden Hausfriedensbrüche eine Geldstrafe von 66 Tagessätzen als angemessen. 27.8 O.________ 27.8.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (pag. 3995) und auch aus der Einvernahme des Beschuldigten ergeben sich betreffend die persönlichen Verhältnisse keine Umstände, die sich straferhöhend oder - mindernd auswirken würden (pag.