e aStGB]) strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 142 vom 14. November 2016 E. III.12.5). 27.6.5 Fazit In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Täterkomponenten erachtet die Kammer für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen als angemessen. 27.7 M.________ 27.7.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (pag.