95 Die Beschuldigte hat während hängigen Verfahrens erneut delinquiert und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. September 2018 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen und einer Busse verurteilt (pag. 3990 f.). Diese erneute Straffälligkeit während hängigen Verfahrens wirkt sich im Umfang von 2 Tagessätzen leicht straferhöhend aus. 27.6.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist nicht ersichtlich; dieser Umstand ist neutral zu werten.