27.6.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten im Strafverfahren kann grundsätzlich als korrekt bezeichnet werden. Ihr wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu Ungunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden, war sie doch nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig kann aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnten dementsprechend keine festgestellt werden.