Die Beschuldigte K.________ wurde am 8. September 2016 wegen Sachbeschädigung (mehrfach begangen) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse verurteilt (pag. 3989 f.). Aus der Einvernahme der Beschuldigten ergeben sich betreffend die persönlichen Verhältnisse keine Umstände, die sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würden (pag. 4241). Während die persönlichen Verhältnisse somit grundsätzlich neutral zu werten sind, wirkt sich die Vorstrafe im Umfang von 5 Tagessätzen leicht straferhöhend aus. 27.6.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren