48 Abs. 1 Bst. e aStGB]) strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 142 vom 14. November 2016 E. III.12.5). 27.5.5 Fazit In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Täterkomponenten erachtet die Kammer für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen. 27.6 K.________ 27.6.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Das Vorleben der Beschuldigten gibt mit Ausnahme einer Vorstrafe zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Die Beschuldigte K.___