Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (pag. 3987 f.). Die von der Vorinstanz thematisierte ausländische Vorstrafe des Beschuldigten I.________ aus dem Jahr 2012 (vgl. pag. 1054/3) ist im Strafregisterauszug nicht mehr ersichtlich. Zudem kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 138 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 3053). Aus der Einvernahme des Beschuldigten ergeben sich betreffend die persönlichen Verhältnisse keine Umstände, die sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würden (pag. 4239 f.). 27.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren