Der Beschuldigte hat während hängigen Verfahrens erneut delinquiert und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. Oktober 2018 wegen Hinderung einer Amtshandlung und Tätlichkeiten zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse verurteilt (pag. 3985 f.). Diese erneute Straffälligkeit während hängigen Verfahrens wirkt sich im Umfang von 2 Tagessätzen leicht straferhöhend aus. 27.4.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich; dieser Umstand ist neutral zu werten. 27.4.4 Verfahrensdauer/Zeitablauf Beim Beschuldigten G.__