27.4 G.________ 27.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (pag 3985 f.; die von der Vorinstanz berücksichtigten Vorstrafen aus den Jahren 2009 und 2012 sind im Strafregister nicht mehr ersichtlich) und auch aus der Einvernahme des Beschuldigten ergeben sich betreffend die persönlichen Verhältnisse keine Umstände, die sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würden (pag. 4238). 27.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren