Auch bei der Beschuldigten E.________ ist aufgrund des Zeitablaufs und des Wohlverhaltens seit der Tat (pag. 3984) gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB eine Strafmilderung im Umfang von 5 Tagessätzen angezeigt (vgl. demgegenüber die Ausführungen in Ziff. V.27.1.4 zum geringeren Abzug gemäss Art. 47 aStGB für die Beschuldigten, bei denen bloss der Zeitablauf, nicht hingegen Wohlverhalten vorliegt). 27.3.5 Fazit In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Täterkomponenten erachtet die Kammer für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen als angemessen. 27.4 G.___