92 27.3 E.________ 27.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen (pag. 3984) und auch aus der Einvernahme der Beschuldigten ergeben sich betreffend die persönlichen Verhältnisse keine Umstände, die sich straferhöhend oder - mindernd auswirken würden (pag. 4236). 27.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten im Strafverfahren kann grundsätzlich als korrekt bezeichnet werden.