48 Abs. 1 Bst. e aStGB eine Strafmilderung im Umfang von 5 Tagessätzen angezeigt (vgl. demgegenüber die Ausführungen in Ziff. V.27.1.4 zum geringeren Abzug gemäss Art. 47 aStGB für die Beschuldigten, bei denen bloss der Zeitablauf, nicht hingegen Wohlverhalten vorliegt). 27.2.5 Fazit In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Täterkomponenten erachtet die Kammer für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen als angemessen.