Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 3.4). Die Verjährungsfrist beträgt für den Hausfriedensbruch zehn Jahre (Art. 97 Abs. 1 Bst. c aStGB i.V.m. Art. 186 aStGB). Bis zum vorliegenden oberinstanzlichen Urteil dauerte das Verfahren fast sieben Jahre und die zwei Drittel Frist ist erreicht. Der Beschuldigte C.________ hat sich seit der Tat wohl verhalten und ist polizeilich bzw. strafrechtlich nicht mehr aufgefallen (pag. 3983). Vor diesem Hintergrund ist gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst.