Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (pag. 3983) und auch aus der Einvernahme des Beschuldigten ergeben sich betreffend die persönlichen Verhältnisse keine Umstände, die sich straferhöhend oder - mindernd auswirken würden (pag. 4218 ff.). 27.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat kann als vorbildlich bezeichnet werden. Er hat im Strafverfahren kooperiert und war bemüht, zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Er war geständig, was sich im Umfang von 5 Tagessätzen strafmindernd auswirkt. 27.2.3 Strafempfindlichkeit