91 27.1.5 Fazit In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Täterkomponenten erachtet die Kammer für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen. 27.2 C.________ 27.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (pag.