Das Untersuchungsund Gerichtsverfahren waren, insbesondere wegen der grossen Anzahl beschuldigter Personen und deren wenig kooperativen (Aussage-)Verhaltens, aufwändig. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots stellt die Kammer daher nicht fest. Beim Beschuldigten A.________ kommt aufgrund des Nachtatverhalten sodann auch keine Milderung wegen Zeitablaufs und Wohlverhalten in Betracht (Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB). Die insgesamt lange Verfahrensdauer ist aber im Rahmen der Strafzumessung nach Art.