Eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich; dieser Umstand ist neutral zu werten. 27.1.4 Verfahrensdauer/Zeitablauf Seitens er Verteidigungen wurde mehrfach eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Strafverfolgungsbehörden gerügt. Das Strafverfahren sei durch die Staatsanwaltschaft und die Covid-19-Pandemie massiv verzögert worden (u.a. pag. 4304, 4307, 4324). Dagegen wendete die Generalstaatsanwaltschaft ein, dass es zwar unschön sei, dass die Sache erst sieben Jahre nach dem Ereignis verhandelt werde. Grund dafür sei unter anderem aber die Covid-19-Pandemie.