Der Beschuldigte hat während hängigen Verfahrens erneut delinquiert und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. August 2020 wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und wegen Missachtung der Massnahmen i.S. der COVID-19-Verordnung 2 zu einer bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen und einer Busse verurteilt (pag. 3981 f.). Diese erneute Straffälligkeit im Bagatellbereich und während hängigen Verfahrens wirkt sich nur leicht straferhöhend im Umfang von 2 Tagessätzen aus. 27.1.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich;