27. Täterkomponenten 27.1 A.________ 27.1.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (pag. 3981) und auch aus der Einvernahme des Beschuldigten ergeben sich betreffend die persönlichen Verhältnisse keine Umstände, die sich straferhöhend oder - mindernd auswirken würden (pag. 4217). 27.1.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten im Strafverfahren kann grundsätzlich als korrekt bezeichnet werden.