26. Strafen für die Hausfriedensbrüche M.________ und AE.________ vom 21. Dezember 2016 und 10. Februar 2017 Für die zusätzlichen Hausfriedensbrüche durch die Beschuldigten M.________ und AE.________ kann auf die Ausführungen zu den Hausfriedensbrüchen vom BN.________(Datum) verwiesen werden. Die Hausfriedensbrüche betreffen das gleiche Tatobjekt und weisen insgesamt den gleichen Unrechtsgehalt auf. Folglich erscheint auch für diese beiden Hausfriedensbrüche jeweils eine Strafe von 40 Tagessätzen als angemessen. Diese werden im Umfang von rund 2/3, ausmachend 27 Tagessätzen, an die Einsatzstrafe asperiert.